Samstag, 25. Mai 2013

PROBLEME BEIM TRANSPORT VON GEFAHRGÜTERN

 

 EXPLOSION TANKWAGEN

EXPLOSION PIPELINE

 
ÖL ZUG EXPLOSION
 
 

Donnerstag, 23. Mai 2013

GEFAHRGUTTRANSPORTE

GEFAHRGUTKLASSEN

 
 
 

Das Gefahrgutrecht unterteilt Gefahrgüter nach ihrer Hauptgefahr in Klassen. Neben der Hauptgefahr können Gefahrgüter noch Nebengefahren aufweisen, die sich dann in der Klassifizierung und Kennzeichnung mit Gefahrzetteln niederschlagen.
 
Die Klassen des Transportrechts gliedern sich wie folgt:
 
 
 
 
 
Klasse 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Explosive Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe oder Stoffgemische, die durch chemische Reaktion Gase von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, wodurch in der Umgebung Zerstörungen entstehen können.
Beispiele: Feuerwerkskörper, Handgranaten, bestimmte Pkw-Gurtstraffer
 
 
 
 
 
Klasse 2
Gase
Gase sind Stoffe, die bei 50°C einen Dampfdruck von mehr als 3000kPa haben oder bei 20°C und 1013kPa Druck vollständig gasförmig sind.
Beispiele: Propangas, Wasserstoff, Haarspray
 
 
 
 
 
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die bei 20°C und 1013kPa flüssig sind, bei 50°C maximal 3000kPa Dampfdruck haben und bei 20°C und 1013kPa nicht vollständig gasförmig sind und einen Flammpunkt von höchstens 61°C haben.
 
Entzündbare flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe mit einem Flammpunkt über 61°C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse 3
Beispiele: Benzin, Alkohol, bestimmte verflüssigte Metalle
 
 
 
 
 
Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können.
 
Des weiteren umfasst die Klasse 4.1 selbstzersetzliche Stoffe, die bei außergewöhnlich hohen Temperaturen oder durch Kontakt mit Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen neigen.
 
Explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, das die explosiven Eigenschaften unterdrückt sind, sind ebenso Stoffe der Klasse 4.1
Beispiele: Kautschukreste, Zündhölzer, Schwefel
 
 
 
 
 
Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe einschließlich Mischungen und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden.
 
Dazu kommen Stoffe und Gegenstände, einschließlich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in größeren Mengen (mehrere kg) und nach längeren Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden.
Beispiele: Weißer Phosphor, Kohle (pflanzlichen Ursprungs), Fischmehl
 
 
 
 
 
Klasse 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Der Klasse 4.3 sind Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse zuzuordnen, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können.
Beispiele: Natrium, Carbid, Zinkstaub
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klasse 5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise brennbar sein müssen und (im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand verursachen oder den Brand anderer Stoffe fördern können, sind Stoffe der Klasse 5.1.
Beispiele: Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat („Unkraut-Ex“), ammoniumnitrathaltige Düngemittel
 
 
 
 
 
Klasse 5.2
Organische Peroxide
Der Klasse 5.2 sind alle organischen Peroxide zuzuordnen, die mehr als 1% Aktivsauerstoff und mehr als 1% Wasserstoffperoxid oder mehr als 0,5% Aktivsauerstoff und mehr als 7% Wasserstoffperoxid enthalten.
Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härterpaste für Polyesterharz), Methylethyketonperoxid (Härter für Zweikomponenten-Lacke)
 
 
 
 
 
Klasse 6.1
Giftige Stoffe
Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, das sie nach dem Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut bei einmaliger oder kurzer Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen können.
Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide
 
 
 
 
 
Klasse 6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe
Alle Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, das sie Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, das sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Erkrankungen verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2.
Beispiel: Klinischer Abfall
 
 
 
 
 
Klasse 7
Radioaktive Stoffe
Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten, sind zwingend der Klasse 7 zuzuordnen.
Beispiele: Uran, Instrumente
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klasse 8
Ätzende Stoffe
Die Klasse 8 umfasst alle Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen. Des weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.
Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge, Quecksilber (!)
 
 
 
 
 
Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter eine der vorgenannten Klassen fallen.
Beispiele: Asbest, Lithiumbatterien, Airbags