Das Gefahrgutrecht unterteilt Gefahrgüter nach ihrer
Hauptgefahr in Klassen. Neben der Hauptgefahr können Gefahrgüter noch
Nebengefahren aufweisen, die sich dann in der Klassifizierung und Kennzeichnung
mit Gefahrzetteln niederschlagen.
Die Klassen des Transportrechts gliedern sich wie folgt:
Klasse 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Explosive Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe oder
Stoffgemische, die durch chemische Reaktion Gase von solcher Temperatur,
solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, wodurch in der
Umgebung Zerstörungen entstehen können.
Beispiele: Feuerwerkskörper, Handgranaten, bestimmte
Pkw-Gurtstraffer
Klasse 2
Gase
Gase sind Stoffe, die bei 50°C einen Dampfdruck von mehr als
3000kPa haben oder bei 20°C und 1013kPa Druck vollständig gasförmig sind.
Beispiele: Propangas, Wasserstoff, Haarspray
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und Gegenstände, die Stoffe
dieser Klasse enthalten, die bei 20°C und 1013kPa flüssig sind, bei 50°C
maximal 3000kPa Dampfdruck haben und bei 20°C und 1013kPa nicht vollständig gasförmig
sind und einen Flammpunkt von höchstens 61°C haben.
Entzündbare flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe
mit einem Flammpunkt über 61°C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt
sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse 3
Beispiele: Benzin, Alkohol, bestimmte verflüssigte Metalle
Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und
desensibilisierte explosive Stoffe
Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe
und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch
Reibung einen Brand verursachen können.
Des weiteren umfasst die Klasse 4.1 selbstzersetzliche
Stoffe, die bei außergewöhnlich hohen Temperaturen oder durch Kontakt mit
Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen neigen.
Explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder
Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder
Inertisierungsmittel enthalten, das die explosiven Eigenschaften unterdrückt
sind, sind ebenso Stoffe der Klasse 4.1
Beispiele: Kautschukreste, Zündhölzer, Schwefel
Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe einschließlich
Mischungen und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft
schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden.
Dazu kommen Stoffe und Gegenstände, einschließlich
Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft selbsterhitzungsfähig sind.
Diese Stoffe können sich nur in größeren Mengen (mehrere kg) und nach längeren
Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden.
Beispiele: Weißer Phosphor, Kohle (pflanzlichen Ursprungs),
Fischmehl
Klasse 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase
entwickeln
Der Klasse 4.3 sind Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen
dieser Klasse zuzuordnen, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase
entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können.
Beispiele: Natrium, Carbid, Zinkstaub
Klasse 5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise brennbar sein
müssen und (im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand verursachen
oder den Brand anderer Stoffe fördern können, sind Stoffe der Klasse 5.1.
Beispiele: Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat („Unkraut-Ex“),
ammoniumnitrathaltige Düngemittel
Klasse 5.2
Organische Peroxide
Der Klasse 5.2 sind alle organischen Peroxide zuzuordnen,
die mehr als 1% Aktivsauerstoff und mehr als 1% Wasserstoffperoxid oder mehr
als 0,5% Aktivsauerstoff und mehr als 7% Wasserstoffperoxid enthalten.
Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härterpaste für Polyesterharz),
Methylethyketonperoxid (Härter für Zweikomponenten-Lacke)
Klasse 6.1
Giftige Stoffe
Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus
Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist,
das sie nach dem Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut bei
einmaliger oder kurzer Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden
oder dem Tod eines Menschen führen können.
Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide
Klasse 6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe
Alle Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, das sie
Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, das sie bei
Tieren oder Menschen infektiöse Erkrankungen verursachen, sind Stoffe der
Klasse 6.2.
Beispiel: Klinischer Abfall
Klasse 7
Radioaktive Stoffe
Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände, die radioaktive
Stoffe enthalten, sind zwingend der Klasse 7 zuzuordnen.
Beispiele: Uran, Instrumente
Klasse 8
Ätzende Stoffe
Die Klasse 8 umfasst alle Stoffe, die durch chemische
Einwirkung die Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen,
angreifen. Des weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim
Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie
zerstören können sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder
mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.
Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge, Quecksilber (!)
Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und Gegenstände, die
während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter eine der
vorgenannten Klassen fallen.
Beispiele: Asbest, Lithiumbatterien, Airbags
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